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Servicebedingungen

Graphische Maschinen Service GmbH                                                ____BWB

Servicebedingungen

§ 1 Auftragsumfang

Der Auftrag Umfasst

a) beim Montageauftrag die Aufstellung einer montiert gelieferten bzw. einer zu Transportzwecken zerlegten Maschine sowie die Funktionsprüfung der Maschine (Papierlauf),

b) beim Reparaturauftrag die Erneuerung und Instandsetzung verbrauchter und beschädigter Teile, den Einbau von Teilen, die der Funktionsverbesserung der Maschine dienen, sowie die Funktionsprüfung aller zur Reparatur übergebenen Maschinengruppen, nicht jedoch die Funktionsfähigkeit der gesamten Druckmaschine,

c) beim Instruktionsauftrag die Unterweisung der vom Auftraggeber benannten Personen in die Arbeits-und Funktionsweise der Maschine,

d) beim Druckereiplanungsauftrag die Dienstleistungen gemäß Angebot der Auftragnehmerin

durch die _BWB GmbH (Auftragnehmerin).

§ 2 Transport

Der Transport einer Maschine bzw. von Maschinenteilen zur Reparatur in ein Werk der Auftragnehmerin sowie der Rücktransport zum Auftraggeber erfolgen auf dessen Rechnung und Gefahr. Der Auftraggeber trägt auch die üblichen Kosten für das Abladen und Aufladen.

§ 3 Vergütung für Druckereiplanung

(1) Die Vergütung für Druckereiplanungsaufträge bestimmt sich nach dem Angebot der Auftragnehmerin. Die dort genannten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes angegeben.

(2) Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Bei Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsabschluss (insbesondere Gehälter und Löhne) nach oben oder nach unten behält sich die Auftragnehmerin eine entsprechende Berichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Bearbeitungsbeginn mindestens vier Monate liegen; es gelten die bei Beginn der Bearbeitung gültigen Preise als vereinbart.

§ 4 Vergütung der anderen Serviceverträge, Abrechnung

(1) Der Auftraggeber zahlt bei Aufträgen nach § 1 a) bis c) eine Vergütung nach den bei Arbeitsausführung gültigen Sätzen der Auftragnehmerin für

a) Reise‑ und Wartezeiten;

b) Arbeitszeiten;

c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Auslösung;

d) Hin‑ und Rückreise mit Kraftfahrzeugen bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2.Klasse (Nachtfahrten in der 1 Klasse) einschließlich der Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeugs.

(2) Der Auftraggeber bescheinigt Arbeitsleistung, Arbeitszeit, ordnungsgemäße Ausführung, Abschluss der Serviceleistungen (Montage, Instruktion oder Reparatur) sowie Reise‑ und Wartezeiten unverzüglich nach Ausführung der Arbeiten auf dem dafür vorgesehenen Formblatt der Auftragnehmerin.

§ 5 Zahlung

(1) Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Auftragnehmerin sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten, bei Aufträgen nach § 1 d) innerhalb von 30 Kalenderlagen nach Rechnungsdatum. Die Befugnis zur Aufrechnung bleibt unberührt.

(2) Bei Verzug werden Verzugszinsen zum üblichen Bankzinssatz, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt unberührt.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen aufzurechnen, die bestritten, noch nicht bekannt sind oder die möglicherweise zu bestreiten die Auftragnehmerin noch nicht hinreichend Zeit hatte.

§ 6 Sicherungs-Miteigentum, Pfandrecht

(1) Auftraggeber und Auftragnehmerin eines Auftrages nach 1 a) bis c) sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Sicherung aller durch den Auftrag entstandenen oder entstehenden Forderungen (einschließlich der Kosten für Ersatzteile) im Verhältnis des Rechnungswertes zu dem Zeitwert der Maschine Miteigentum an der Maschine einräumt und diese unentgeltlich für die Auftragnehmerin verwahrt.

(2) Bei Reparaturen in einem Werk der Auftragnehmerin bestellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin an der Maschine ein Pfandrecht zur Sicherung aller durch einen Auftrag gemäß § 1 a) bis c) entstandenen oder entstehenden Forderungen (einschließlich der Kosten der Ersatzteile), soweit diese Forderungen nicht bereits gemäß Absatz 1 gesichert sind.

(3) Miteigentum und Pfandrecht der Auftragnehmerin erlöschen mit vollständigem Ausgleich der Rechnung.

§ 7 Zusicherungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sichert bei Aufträgen nach § 1 a) bis c) zu, alle baulichen Voraussetzungen am Aufstellort der Maschine, insbesondere Festigkeit und Ebenheit des Aufstellgrundes, Stellfläche und ‑hohe, Zugangsmöglichkeit zum Grundstück und elektrische Versorgung, zu erfüllen.

(2) Der Auftraggeber hat bei Aufträgen nach § 1 a) bis c) auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Hilfsmannschaften in der von der Auftragnehmerin für erforderlich erachteten Zahl;

b) zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen, Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe;

c) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft;

d) zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Lieferteilen geeignete, insbesondere trockene und verschließbare Räume.

(3) Vor Beginn der Aufstellung müssen sich die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Teile eines Liefergegenstandes an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten vom Auftraggeber soweit fertiggestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Vor Beginn von Reparaturarbeiten müssen alle erforderlichen Ersatzteile bereitstehen

(4) Erforderliche Fachplaner wird der Auftraggeber selbständig und eigenverantwortlich auf eigene Kosten beauftragen.

(5) Der Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmerin unverzüglich über alle auftretenden rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen, die den Auftrag oder dessen Durchführung betreffen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Auftragnehmerin leistet bei Montage‑ oder Instruktionsaufträgen (§ 1 a) und c) Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge.

(2) Die Auftragnehmerin führt Reparaturaufträge § b) nur unter der Verantwortung des Auftraggebers durch. Im Rahmen der Reparaturaufträge leistet sie Gewähr für deren ordnungsgemäße Ausführung.

(3) Der Druckereiplanungsauftrag gemäß § 1 d) ist in seinem Ergebnis von vielen Faktoren abhängig, auf die Auftragnehmerin keinen Einfluss hat. Daher vereinbaren die Vertragspartner, dass die gemäß dem Druckereiplanungsauftrag angefertigten Planung selbst nicht Gegenstand von Ansprüchen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin ist.

§ 9 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nur, soweit sie selbst oder ihre Erfüllungs‑ bzw. Verrichtungsgehilfen diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Dies gilt für alle Ansprüche, unabhängig von der Art ihres Rechtsgrundes. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt.

(2) Die Auftragnehmerin haftet in jedem Fall nicht für vertragsuntypische und daher unvorhersehbare Schäden sowie für mittelbare Schäden.

§ 10 Kündigung des Druckereiplanauftrages

(1) Die ordentliche Kündigung ei ‚ eines Auftrages nach § 1 d) ist ausgeschlossen.

(2) Bei einer außerordentlichen Kündigung hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung; die Auftragnehmerin muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Der Anspruch der Auftragnehmerin auf Zahlung bereits entstandener Reise‑, Übernachtungs- oder Verpflegungskosten bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefertigten Unterlagen und Entwürfe an den Auftraggeber herauszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung nach Satz 1 und der Aufwendungen nach Satz 2.

§ 11 Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Leistungsort für alle sich aus den genannten Verträgen ergebenen Verpflichtungen ist Heidelberg, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen ist Heidelberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

(3) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht; die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

§ 12 Nabenabreden und Tellurwirksamkeit

(1) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im übrigen seine Wirksamkeit.

‑BWB GmbH ‑ An der Autobahn 36 ‑ 68789 St. Leon /Rot

 

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